EU-Verordnung für deutsche Erbfälle in der DomRep
Santo Domingo, 07.06.2017 – ein Beitrag von Rechtsanwalt Robert Stancke – 357 mal gelesen
Bisher war aber nicht nur das materielle Erbrecht selber sondern auch die Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, national uneinheitlich geregelt. Dies ändert sich nun durch die EU-Erbrechtsverordnung. Einen Überblick über die bisherige Rechtslage, den EU-Neuregelungen und deren Folgen für Deutsche die „dauerhaft“ in der DomRep leben, gibt der auf internationales Privatrecht spezialisierte Rechtsanwalt Robert Stancke.

Die Neuregelung: Der in Deutschland geltende Grundsatz, dass ein Deutscher nach deutschem Recht beerbt wird, gilt zukünftig nicht mehr. Die europäische Verordnung bestimmt für Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten, das Statut des Aufenthaltsortes, d.h. es ist das Erbrecht desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Erblasser sich zuletzt dauerhaft aufgehalten hat. Dieses Prinzip gilt nicht nur, wenn der Erblasser sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufgehalten hat, sondern zumeist auch, wenn sich sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort in einem Drittlandaußerhalb der EU befunden hat. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, die von den Regelungen im Internationalen Privatrechts des jeweiligen Landes abhängen. Als „dauerhaft“ gilt dabei auch ein vorübergehender Aufenthalt, wenn ein Verbleib von mehr als sechs Monaten beabsichtigt ist. Betroffen sind also insbesondere auch Exekutives und Angestellte, die für einen längeren Zeitraum für ihr Unternehmen im Ausland tätig sind. Aber auch für Ruheständler, die ganz oder überwiegend im Ausland leben, findet die Neuregelung Anwendung. Ein überraschender Todesfall kann für die Hinterbliebenen dieser Personen nicht vorhergesehene und nur schwer zu korrigierende Folgen haben, sowohl bezüglich der erbrechtlichen Konsequenzen als auch der sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen. Für Personen, die ständig im Ausland leben werden, empfiehlt es sich daher, sich beraten zu lassen, welche Folgen das Erbrecht ihres Aufenthaltslandes im Falle ihres Todes vorsieht. Beispielsweise sind nach dem Erbrecht der Dominkanischen Republik ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament nicht zulässig und damit unwirksam. Dies wird zukünftig auch von deutschen Gerichten zu beachten sein, wenn sich der Erblasser zuletzt dauerhaft in der Dominikanischen Republik aufgehalten hat. Das heißt, ein deutsches Gericht, das über den in Deutschland befindlichen Nachlass eines Deutschen entscheidet muss Dominikanisches Recht anwenden und von der Unwirksamkeit eines Erbvertrages ausgehen, selbst wenn dieser zunächst wirksam vor einem deutschen Notar errichtet wurde.
In andern Fällen mag die Anwendung des ausländischen Erbrechts durchaus willkommen sein, beispielsweise weil Pflichtteilsrechte gar nicht oder in geringerem Umfang vorgesehen sind. In der Dominkanischen Republik gibt es zwar grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht aber keine festen Quoten, sondern eine Billigkeitsregelung. Für deutsche Gerichte dürfte auch dies eine Herausforderung darstellen, wenn sie diese Regelung zukünftig anzuwenden haben. Gleichzeitig eröffnet die Verordnung EU-Bürgern die Möglichkeit, die Anwendung ihres Heimatrechts durch eine Rechtswahl anzuordnen, wenn das Erbrecht des Aufenthaltslandes ihrem Interesse widerspricht oder sie aus anderen Gründen möchten, dass ihr Heimatrecht zur Anwendung kommen soll.
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Dabei sollten insbesondere folgende Fragestellungen berücksichtigt werden:
- Welches Erbrecht ist nach der gegenwärtigen und der neuen Rechtslage anzuwenden ist und ist eine Nachlassspaltung zu befürchten?
- Welche erbrechtlichen und steuerrechtlichen Folgen hat dies unter Berücksichtigung des Erbrechts des jeweiligen Aufenthaltslandes
- Ist eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts sinnvoll?
- Welche Möglichkeiten bestehen für eine erbrechtliche Gestaltung und steuerliche Optimierung durch eine Verfügung von Todeswegen (Testament oder Erbvertag)?
Die Rechtswahl und das Testament selber können privatschriftlich (eigenhändig) vorgenommen oder beurkundet werden. Zudem empfiehlt es sich die Formvorschriften des Aufenthaltslandes zu beachten. Eine Beurkundung kann bei einem Notar in Deutschland aber auch bei vielen deutschen Botschaften und Konsulaten vorgenommen werden.
Der Autor Robert Stancke ist Rechtsanwalt sowie Senior Manager und Prokurist der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Das internationale KPMG-Netzwerk mit rund 152.000 Mitarbeitern in 156 Ländern ermöglicht es, sich über die erbrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen in den meisten Ländern der Erde zu informieren. Selbstverständlich kann diese Beratung auch auf elektronischem Wege oder telefonisch in Anspruch genommen werden. Rechtsanwalt Robert Stancke ist für eine Beratung zum Thema per E-Mail erreichbar unter: rstancke@kpmg.com
